Der Vollständigkeit halber hielt der Kreispräsident D. fest, dass er im summarischen Verfahren nach Art. 134 Abs. 1 Ziff. 14 ZPO in Verbindung mit Art. 145 ff. ZPO lediglich zu prüfen habe, ob dem Gesuchsteller Sachbesitz zustehe und ob dieser Besitz vom Gesuchgegner gestört worden sei. Im vorliegenden Fall stehe zweifelsfrei fest, dass A. Besitzer im Sinne von Art. 928 ZGB sei. Im Weiteren habe A. beim Kreispräsidenten um Erlass eines Amtsbefehls ersucht und sich anlässlich der Hauptverhandlung vehement für seine Begehren eingesetzt. Demnach sei ersichtlich, dass nur A. und nicht seine Ehefrau Adressat der angefochtenen Verfügung sein könne.