F. Mit Verfügung vom 23. Juni 2009 forderte der Einzelrichter am Kantonsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung auf. Der Kreispräsident verzichtete mit Schreiben vom 23. Juni 2009 auf die Einreichung einer umfassenden Vernehmlassung. Stattdessen verwies er im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2009.