In der Beschwerde weist X. im Wesentlichen darauf hin, dass ihr Mann nicht Adressat des angefochtenen Entscheids sein könne, weil sie als alleinige Eigentümerin der Parzellen Nr. 3 und Nr. 2 zu gelten habe. Im Weiteren gestatte sie Y., die Zufahrt über ihre Parzelle 2 weiterhin zu benutzen, damit dieser zu seinen Wiesen in "C." gelangen könne. Im Gegenzug erwarte sie vom Beschwerdegegner, dass sie ebenfalls seine Parzelle Nr. 4 befahren dürfen, um ihre Landwirtschaftsparzellen im Gebiet "E." zu bewirtschaften.