4. Diejenige Partei, welche einen Zutritt durch die Wiese der anderen mähen muss, um zu ihrer Parzelle zugelangen, ist verpflichtet, das fremde Heu in den Stall der Besitzerin zu bringen. 5. Die Anordnung unter Ziffer 2 und 3 und 4 erfolgen unter der ausdrücklichen Anordnung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.