2. A. ist es weiterhin erlaubt, einen Viehzaun entlang der Zufahrtsstrasse auf der Süd-Seite des Stalles zu erstellen. Er darf dabei die anlässlich des Augenscheins festgelegten Abstände nicht unterschreiten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kommunalen Landwirtschaftsgesetzes. 3. Y. ist es weiterhin erlaubt, die Zufahrt über die Parzelle von A. (Nr. 2) zu benützen, um zu seinen Wiesen im Gebiet "C." zu gelangen.