D. Nach erfolgtem Augenschein am 26. Mai 2009 erkannte der Kreispräsident D. mit Entscheid vom 26. Mai 2009, mitgeteilt am 10. Juni 2009: „1. Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass sich die Parteien anlässlich des Augenscheines vom 26. Mai 2009 teilweise geeinigt haben. Danach haben beide Parteien das Recht, mit ihren landwirtschaftlichen Maschinen nach Norden um den Stall herumzufahren. 2. A. ist es weiterhin erlaubt, einen Viehzaun entlang der Zufahrtsstrasse auf der Süd-Seite des Stalles zu erstellen.