c. Schliesslich wurde zwischen den Parteien die Frage aufgeworfen, wer das Heu einzufahren habe, wenn Y. einen Zugang durch die Wiese von A. mähen müsse, um zu seinen Parzellen zu gelangen. Der Kreispräsident führte dazu aus, dass es früher dem Ortsgebrauch entsprach, dass derjenige, der die Zufahrt durch eine fremde Wiese mähte, ebenfalls das fremde Heu in den Stall des Besitzers einzubringen hatte. Diese Usanz wurde durch Ing. agr. B. auf telefonische Anfrage hin bestätigt.