Der Kreispräsident D. bestätigte, dass Y. in den letzten Jahren die Zufahrt über die Wiese von A. benützt und dadurch die Dienstbarkeit auch tatsächlich ausgeübt habe. Der Besitz einer Grunddienstbarkeit sei nämlich nicht vom Eintrag in das Grundbuch abhängig. Vielmehr liege Besitz schon dann vor, wenn ein Dienstbarkeitsberechtigter sein Recht auch wirklich ausübe und das belastete Grundstück regelmässig benütze. Weil Y. in den letzten Jahren regelmässig von der Zufahrt Gebrauch gemacht habe,