Auf Vorschlag des Kreispräsidenten einigten sich die Parteien darauf, den Abstand vom Zaun zum Stall an drei verschiedenen Punkten einzumessen und für die Zukunft festzulegen. Die Parteien vereinbarten, dass der Abstand des Zaunes zur Stallhälfte des Gesuchstellers – gemessen von der Ecke aus – zukünftig 4 m betragen müsse (vgl. act. 8, Foto 1). Beim Grenzstein in der Mitte des Stalles müsse die Distanz des Zaunes zum Stall 4.3 m und bis zum Grenzstein 1.3 m betragen (vgl. act. 8, Foto 2). Von der Stallhälfte des Gesuchsgegners – gemessen von der Ecke aus – müsse in Zukunft ein Zaunabstand von 4.8 m eingehalten werden (vgl. act. 8, Foto 3).