a. Erster Streitpunkt bildete der von A. an der Zufahrtsstrasse zum Stall erstellte elektrische Zaun. Anlässlich des Augenscheins führte der Gesuchsteller aus, dass er diesen Zaun an die Grenze zu seiner von ihm bewirtschafteten Parzelle 1 gestellt habe, damit andere Motorfahrzeuge nicht über den Strassenrand hinaus auf seine Parzelle fahren würden. Der Zufahrtsweg sei eigentlich breit genug für das Befahren mit Maschinen.