{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-147_2009-06-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_147_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47e50854c846e005f3335811ee3f5d6e2de9f3595005ae1610d02b82bb715d9ef1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47e50854c846e005f3335811ee3f5d6e2de9f3595005ae1610d02b82bb715d9ef1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_147", "Checksum": "898e2e1f15dd402c67381475565bdfdf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 20.06.2009 ERZ 2009 147"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 20.06.2009 ERZ 2009 147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:38:44", "Checksum": "668d476fcfca588be00f9d71c49b499b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 20.06.2009 ERZ 2009 147\nRegeste:\nAmtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nb) Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner führt in der Vernehmlassung\naus, dass im Grundbuchplan auf der Parzelle 1 ein Flurweg eingezeichnet sei, an\nwelchem nach Auskünften des Grundbuchamtes D. eine öffentlich-rechtliche\nServitut zu Gunsten der Gemeinde Disentis bestehe. An diesem Servitutweg\nbestehe ein Fuss- und Fahrwegrecht für jedermann für die landwirtschaftliche\nBewirtschaftung. A. habe sich als Pächter an die Grenzen dieses Servitutweges zu\nhalten, wenn er einen Zaun errichte. Nachfolgend soll geklärt werden, ob die an der\nHauptverhandlung vom 26. Mai 2009 vereinbarten Abstände zwischen dem Stall\nund dem Zaun die Grenzen des Servitutweges nicht verletzen. Läge durch die\nfestgelegten Abstände eine Missachtung der Flurweggrenze vor, wäre der\n\nSeite 11 — 15\ngerichtliche Vergleich als rechtwidrig und somit nichtig im Sinne von Art. 20 Abs. 1\nOR zu qualifizieren. Ein Vertrag ist widerrechtlich im Sinne von Art. 20 OR, wenn\nsein Inhalt einer zwingenden objektiven, privat- oder öffentlich-rechtlichen Norm des\n- geschriebenen oder ungeschriebenen - schweizerischen Rechts widerspricht\n(Claire Huguenin, Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2007, N. 15 zu Art. 19/20\nOR). Es ist unbestritten, dass Art. 737 Abs. 3 ZGB als eine solche Norm qualifiziert\nwerden kann. Gemäss dieser Bestimmung darf der Belastete die Ausübung der\nDienstbarkeit nicht verhindern oder erschweren. Von einer Missachtung der\nFlurweggrenze durch die von den Parteien vereinbarten Abstände kann im\nvorliegenden Fall nicht die Rede sein. Vergleicht man die Fotografien Nr. 1 – 3 (vgl.\nact. 8) mit dem Grundbuchplan (vgl. Beilage Rekursbeklagter) kann eindeutig\nerkannt werden, dass die vereinbarten Abstände ausserhalb oder zumindest auf der\nFlurweggrenze zu liegen kommen. Der gerichtliche Vergleich ist somit nicht\nwiderrechtlich im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR.\n\nc) Wie in Erwägung 3.b) aufgezeigt wurde, hat A. als Vertreter der ehelichen\nGemeinschaft durch den gültig zustande gekommenen Abschluss des\nTeilvergleiches nicht nur sich selber, sondern auch seine Ehefrau verpflichtet. Die\nAnfechtung ihr nicht genehmer Punkte des Vergleichs steht nun im Widerspruch zu\nder in Art. 114 Abs. 2 ZPO statuierten materiellen Rechtskraft. Diese erklärt die\nVerbindlichkeit des Urteils zwischen den gleichen Parteien in späteren Prozessen.\nGenau so wie ein gerichtliches Urteil endgültig und verbindlich sein soll, hat dies\nauch für einen Vergleich zu gelten (vgl. Vogel/Spühler, a.a.O., § 8 N. 59). Demnach\nist eine Neuerhebung der durch den Vergleich erledigten Streitpunkte durch X.\nunzulässig. Darauf ist nicht einzutreten.\n\n5.a) Bezüglich der Zufahrt über die Parzelle 2 war zwischen den Parteien keine\nEinigung erzielt worden. In Ziffer 3 des Dispositiv des angefochtenen Entscheides\nverfügte der Kreispräsident, dass es Y. weiterhin erlaubt sei, die Zufahrt über die\nParzelle 2 von A. zu benützen, um zu seinen Wiesen im Gebiet \"C.\" zu gelangen.\nA. habe alles zu unterlassen, wodurch Y. verunmöglicht oder erschwert werde, mit\nseinen landwirtschaftlichen Maschinen über das betreffende Grundstück zu fahren.\nWeil der betreffende Streitpunkt nicht Inhalt des Vergleiches bildet, ist X. berechtigt,\ndiesen mittels Beschwerde zu rügen.\n\nb) In ihrer Beschwerde anerkennt X. ausdrücklich, Y. die Benützung ihrer\nParzelle 2 zu landwirtschaftlichen Zwecken, um auf seine Parzelle Nr. 4 zu\ngelangen, zu gestatten. Verboten soll nur die Benützung für private Zwecke sein.\nNichts anderes hat der Kreispräsident in Ziffer 3 seiner Verfügung angeordnet,\n\nSeite 12 — 15\nindem er mit der Erwähnung der Nutzung mit landwirtschaftlichen Maschinen das\nBefahren zu landwirtschaftlichen Zwecken meinte. In diesem Punkt ist die\nBeschwerdeführerin somit gar nicht beschwert, was dazu führt, dass diesbezüglich\nauf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 48 Abs. 2 ZPO).\n\nc) X. verbindet diesen Beschwerdepunkt mit einem zusätzlichen Antrag, indem\nihr im Gegenzug zu gestatten sei, die Parzelle Nr. 4 von Y. für die Durchfahrt zu\nbenützen. Dies war aber gar nicht Gegenstand des Amtsbefehlsgesuchs und\ndarüber wurde denn auch nicht im vorinstanzlichen Verfahren entschieden. Da im\nBeschwerdeverfahren nur über Streitpunkte entschieden werden kann, die bereits\nim Verfahren vor dem Kreispräsidenten zur Debatte standen, kann auf diesen\nAntrag der Beschwerdeführerin auch nicht eingetreten werden (vgl. PKG 2005 Nr.\n26). Dasselbe gilt für ihre Rüge, Y. beschädige durch sein Fahrverhalten die\nParzelle 2 der Beschwerdeführerin. Auch dieser Punkt wurde von A. in das\nBefehlsverfahren vor dem Kreispräsidenten nicht eingebracht und von diesem auch\nnicht beurteilt. Sollte die Beschwerdeführerin der Auffassung sein, die\nBeschwerdegegner würden Besitzesstörungen begehen, die noch nicht beurteilt\nworden sind, müsste sie damit zunächst an den Kreispräsidenten gelangen.\n\n6. Zu Unrecht rügt X. auch die vom Kreispräsidenten in Ziffer 5 der\nangefochtenen Verfügung aufgenommene Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB.\nAbgesehen davon, dass diese erst bei einer Widerhandlung zur Anwendung käme,\nist diese Strafandrohung im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (Art. 151 Ziff. 4 ZPO).\n\n7. Nicht ausdrücklich gerügt wird der Kostenpunkt der angefochtenen\nVerfügung. Er erscheint denn auch angesichts des Verfahrensausgangs als\ndurchaus angemessen.\n\n8. H. wurde von den Eheleuten YZ. gebeten, mit dem Einzelrichter am\nKantonsgericht in Kontakt zu treten, um eine gütliche aussergerichtliche Einigung\nzu erzielen. Im Schreiben vom 3. Juli 2009 legte sie mittels Bilddokumentation und\nText die Gegebenheiten des Streits dar.\n\n"}