{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-147_2009-06-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_147_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47e50854c846e005f3335811ee3f5d6e2de9f3595005ae1610d02b82bb715d9ef1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47e50854c846e005f3335811ee3f5d6e2de9f3595005ae1610d02b82bb715d9ef1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_147", "Checksum": "898e2e1f15dd402c67381475565bdfdf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 20.06.2009 ERZ 2009 147"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 20.06.2009 ERZ 2009 147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:38:44", "Checksum": "668d476fcfca588be00f9d71c49b499b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 20.06.2009 ERZ 2009 147\nRegeste:\nAmtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nb) Gemäss Art. 166 Abs. 1 ZGB vertritt jeder Ehegatte während des\nZusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der\nFamilie. Im Rahmen von Rechtsgeschäften des täglichen Bedarfs darf der\nhandelnde Ehegatte die Zustimmung des Partners voraussetzen. Unter den Begriff\n\"Geschäfte des täglich Bedarfs\" fallen beispielsweise die typischen\nHaushaltsgeschäfte wie Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Erziehung\nund Ausbildung der Kinder, Abschluss von Kranken- und Unfallversicherung und\nRechtsgeschäft, die mit Freizeitaktivitäten zusammenhängen. Das führen eines\n\nSeite 9 — 15\nProzesses übersteigt die Deckung des Alltagsbedarfs und es kann somit nicht vom\nstillschweigenden Einverständnis des anderen Ehegatten ausgegangen werden.\nDie Mithaftung des nicht handelnden Gatten greift daher nur, wenn dieser dem\nbetreffenden Geschäft zustimmt. Das Zustimmungserfordernis wurzelt im\nKonsensprinzip der partnerschaftlich strukturierten Ehe, wonach wichtige\nRechtsgeschäfte in gegenseitigem Einvernehmen abgeschlossen werden sollen.\nDie Zustimmung kann vor oder gleichzeitig mit dem vom handlungswilligen\nEhegatten geplanten Geschäft erteilt werden. Auch eine nachträgliche\nGenehmigung ist möglich. Die Zustimmung ist an keine besondere Form gebunden.\nWird ein Ehegatte im Rahmen der ihm zustehenden Vertretungsbefugnis gemäss\nArt. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB tätig, so verpflichtet er nicht nur sich selber, sondern\ngleichzeitig auch seinen Ehepartner (vgl. Franz Hasenböhler/Andrea Opel, Basler\nKommentar, 3. Auflage, Basel 2006, N.10 ff. zu Art. 166 ZGB).\n\nEine ausdrückliche Zustimmung durch X. zur Prozessführung ihres\nEhemannes kann den Akten nicht entnommen werden. Im Briefkopf des Gesuchs\nvom 28. Februar 2009 (vgl. act. 1) sind deutlich die Namen beider Ehegatten\naufgeführt. Im Weiteren unterschreibt A. das Gesuch mit dem romanischen Wort\n\"rapresentant\", was übersetzt Vertreter bedeutet. Weil X. in der Beschwerde vom\n19. Juni 2009 zudem dieselben Streitpunkte wie ihr Ehemann aufgreift, ist der\nSchluss gestattet, dass die Beschwerdeführerin vom prozessualen Vorgehen ihres\nEhemannes gegen die Eheleute YZ. Kenntnis gehabt hatte. Die Kenntnis vom\ngerichtlichen Vorgehen gegen die Eheleute YZ. und die anschliessende Duldung\nder selbständigen Prozessführung darf nun nach Treu und Glauben ohne weiteres\ndahin verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin das Vorgehen ihres\nEhemannes stillschweigend genehmigt hat. Es kann somit festgehalten werden,\ndass der Gesuchsteller als Vertreter der ehelichen Gemeinschaft durch die\nProzessführung vor dem Kreispräsidenten D. nicht nur sich selber, sondern im\nSinne von Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB auch seine Ehefrau verpflichtet hat. Die\nVerfügung des Kreispräsidenten vom 26. Mai 2009 richtet sich somit nicht nur an\nA., sondern ebenfalls an dessen Ehefrau, auch wenn sie darin als Partei nicht\nausdrücklich aufgeführt wird. Unter diesen Umständen ist ihr aber ein eigenes\nrechtliches Interesse an der Anfechtung der ergangenen Verfügung des\nKreispräsidenten nicht abzusprechen, so dass - entgegen der Auffassung der\nBeschwerdegegner – einem Eintreten auf ihre Beschwerde nichts entgegensteht,\nsoweit es um vor dem Kreispräsidenten noch strittige Punkte geht (vgl. nachstehend\nZiffer 4).\n\nSeite 10 — 15\n4.a) Die Parteien haben sich während der Hauptverhandlung vom 26. Mai 2009\nüber folgende Punke geeinigt:\n\n- A. darf seinen Zaun unter Berücksichtigung der am Augenschein vom 26.\nMai 2009 festgelegten Abstände weiterhin stehen lassen.\n\n- Beide Parteien haben zukünftig das Recht, mit ihren landwirtschaftlichen\nMaschinen nach Norden um den Stall herumzufahren.\n\nDie an der Hauptverhandlung vereinbarten Punkte bilden Inhalt eines Vergleichs.\nDer Vergleich ist ein Vertrag, durch welchen die Parteien mittels gegenseitigen\nNachgebens den Streit beseitigen. Zum gerichtlichen Vergleich wird er dadurch,\ndass er vor dem Gericht abgeschlossen oder diesem eingereicht wird. Alsdann\nbeendigt er den Prozess ganz oder zum Teil (Teilvergleich; vgl. Vogel/Spühler,\na.a.O., § 9 N. 52 und 53). Zum Abschluss eines Vergleichs bedarf es des Konsenses\nder Parteien. Soweit der Vergleich einen Vertrag des Privatrechts darstellt, beurteilt\nsich das Zustandekommen nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über\nden Abschluss von Verträgen. Erfolgt die Beendigung des Prozesses im Falle des\ngerichtlichen Vergleichs durch ein Gerichtsurteil, so kann die Unverbindlichkeit des\nVergleiches wegen Willensmängel nur auf dem Rechtsmittelweg geltend gemacht\nwerden. Nach dem Privatrecht entscheidet sich auch die Frage, ob der Vergleich\neinen unzulässigen Inhalt hat oder wegen Widerrechtlichkeit unverbindlich ist. Ein\ngerichtlich abgeschlossener Vergleich erlangt die Wirkungen eines rechtskräftigen\nUrteils (vgl. Art. 70 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 252 ff. ZPO). Daher ist die\nNeuerhebung der durch den Vergleich erledigten Klage prozessrechtlich\nunzulässig, so wie wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ergangen\nwäre (Art. 114 Abs. 2 ZPO; vgl. zum ganzen Abschnitt: Max Guldener,\nSchweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 393 ff.).\n\n"}