{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-147_2009-06-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_147_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47e50854c846e005f3335811ee3f5d6e2de9f3595005ae1610d02b82bb715d9ef1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47e50854c846e005f3335811ee3f5d6e2de9f3595005ae1610d02b82bb715d9ef1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_147", "Checksum": "898e2e1f15dd402c67381475565bdfdf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 20.06.2009 ERZ 2009 147"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 20.06.2009 ERZ 2009 147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:38:44", "Checksum": "668d476fcfca588be00f9d71c49b499b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 20.06.2009 ERZ 2009 147\nRegeste:\nAmtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nb) Das Befehlsverfahren vor dem Kreispräsidenten zum Erlass eines\nAmtsbefehls gemäss Art. 145 ff. ZPO ist unter anderem zulässig zum Schutze eines\nbedrohten Besitzstands nach Art. 928 ZGB, wenn jemand durch die beabsichtigte\noder begonnene Handlung eines anderen oder durch die Unterlassung einer\nsolchen in seinem Besitz verletzt oder gefährdet wird (vgl. Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1\nZPO in Verbindung mit Art. 145 ZPO). Gestützt auf die Besitzesschutzbestimmung\nvon Art. 928 ZGB kann derjenige Besitzer, der durch verbotene Eigenmacht gestört\nwird, klageweise die Beseitigung der Störung, die Unterlassung sowie\n\nSeite 7 — 15\nSchadenersatz für den durch die Störung verursachten Schaden geltend machen.\nBesitzesschutz nach Art. 928 Abs. 1 ZGB steht jedem Besitzer zu, auch dem\nunselbständigen, dem mittelbaren, dem Mitbesitzer sowie dem Rechtsbesitzer (Emil\nW. Stark/Wolfgang Ernst, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2007, N. 5 zu Art.\n928 ZGB). Massgebend für den Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine\nSache (vgl. Art. 919 Abs. 1 ZGB). Bei Grundstücken und Grunddienstbarkeiten ist\nebenfalls darauf abzustellen, wer die tatsächliche Gewalt ausübt, und nicht darauf,\nwer im Grundbuch als Berechtigter eingetragen ist (Emil W. Stark, Berner\nKommentar, IV.3.1, Bern 2001, N. 12 zu Art. 926 – 929 ZGB).\n\nc) Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz hat der Gesuchsteller die Parzelle\n1, auf welcher der von ihm errichtete Zaun verläuft, von der Erbengemeinschaft G.\ngepachtet. Durch den Pachtvertrag hat A. derivativ Sachbesitz an der Parzelle 1\nerworben (vgl. Emil W. Stark, a.a.O., N. 1 zu Art. 920 ZGB). Indem der Gesuchsteller\ndas Grundstück selber bewirtschaftet und eigenhändig einen Zaun entlang der\nGrenze zur Parzelle 1 zog, ist sowohl der Wille (subjektives Element) zur\nSachherrschaft als auch die faktische Herrschaft (objektives Element) am besagten\nGrundstück erkennbar. A. wurde somit im Verfahren vor dem Kreispräsidenten zu\nRecht als Besitzer der Parzelle 1 betrachtet. Bezüglich der Streitigkeiten rund um\ndie Parzelle 1 war A. somit berechtigt Besitzesschutz nach Art. 928 Abs. 1 ZGB zu\nbeantragen und den Vergleich bezüglich des Zaunabstandes zu vereinbaren. Die\nBeschwerde ist bezüglich dieses Streitpunktes abzuweisen.\n\nd) Der zweite Streitpunkt bezieht sich auf die Parzelle 2. Diese pflegte der\nBeschwerdegegner zu benützen, um zu seinen Wiesen im Gebiet \"C.\" zu gelangen.\n\nMit Beschwerde vom 19. Juni 2009 weist die Beschwerdeführerin\nausdrücklich darauf hin, dass die Parzelle 2 in ihrem Eigentum steht (vgl. Kantonaler\nSchätzungsbezirk 4, Schätzungseröffnung über ein landwirtschaftliches Grundstück\nvom 2. April 2009). Es bleibt nachfolgend zu prüfen, ob A. im Verfahren vor dem\nKreispräsidenten D. als Besitzer im Sinne von Art. 928 Abs. 1 ZGB berechtigt war,\nsich gegen das Befahren der Parzelle 2 zur Wehr zu setzten. Die Frage, ob ein\nEhegatte an einer Sache des ehelichen Vermögens Besitz hat, beantwortet sich\nanhand der tatsächlichen Verhältnisse. Wenn eine Sache von beiden Ehegatten bei\nGelegenheit benutzt wird, können sie als Mitbesitzer im engeren Sinne gelten. Es\nist davon auszugehen, dass die Eheleute YZ. die Parzelle 2 gemeinsam\nbewirtschaften und auch den ökonomischen Nutzen daraus ziehen. Im Weiteren\nkann die Mithilfe bei der Bewirtschaftung als Ausdruck der ehelichen\nBeistandspflicht verstanden werden, so dass A. die Stellung eines unselbständigen\n\nSeite 8 — 15\nBesitzers zukommen muss (vgl. zum ganzen Abschnitt: Emil W. Stark, a.a.O., N. 35\nff. zu Art 920 ZGB). Der Gesuchsteller kann somit als Betriebsinhaber und\nMitbesitzer qualifiziert werden, dem die Klage nach Art. 928 Abs. 1 ZGB zusteht.\nAuch in diesem Streitpunkt ist die Beschwerde von X. abzuweisen.\n\ne) Die Parteien haben sich vor dem Kreispräsidenten darüber geeinigt, dass sie\nweiterhin mit ihren landwirtschaftlichen Maschinen nach Norden um den Stall\nherumfahren dürfen. Damit Y. über die Nordseite auf die Zufahrtsstrasse gelangt,\nmuss er die im Eigentum von X. stehende Parzelle 3 befahren. Folglich muss\ngeprüft werden, ob der Gesuchsteller als Besitzer im Sinne von Art. 928 Abs. 1 ZGB\nberechtigt war, die besagte Vereinbarung mit Y. zu treffen.\n\nBezüglich der Aktivlegitimation kann auf die Erwägung 2.d) verwiesen\nwerden. A. konnte somit als Betriebsinhaber und Mitbesitzer der Parzelle 3 den\nVergleich bezüglich der Zufahrt über die Nordseite des Stalles abschliessen. Somit\nist die Beschwerde von X. bezüglich dieses Streitgegenstandes abzuweisen.\n\n3.a) Der Rechtsvertreter der Ehegatten YZ. beanstandet in der Vernehmlassung\nvom 1. Juli 2009, dass auf die Beschwerde von X. mangels Beschwer gar nicht\neingetreten werden solle. Weil A. den Prozess vor dem Kreispräsidenten in eigenem\nNamen eingeleitet und sich an der Hauptverhandlung alleine gegen die Ansinnen\nder Eheleute YZ. zur Wehr gesetzt habe, würde sich die Verfügung nur gegen den\nGesuchsteller und nicht gegen seine Ehefrau richten. Folglich sei diese durch die\nVerfügung des Kreispräsidenten weder berührt noch beschwert. Voraussetzung zur\nErhebung eines Rechtsmittels ist die Beschwer (vgl. Art. 48 Abs. 2 ZPO). Sie ist\nProzessvoraussetzung und daher vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen. Fehlt\ndie Beschwer, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwer ist\nvorhanden, wenn zur Durchsetzung des materiellen Rechts gerichtlicher\nRechtsschutz nötig ist (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage,\nBern 2006, S. 190).\n\n"}