{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-147_2009-06-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_147_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47e50854c846e005f3335811ee3f5d6e2de9f3595005ae1610d02b82bb715d9ef1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47e50854c846e005f3335811ee3f5d6e2de9f3595005ae1610d02b82bb715d9ef1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_147", "Checksum": "898e2e1f15dd402c67381475565bdfdf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 20.06.2009 ERZ 2009 147"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 20.06.2009 ERZ 2009 147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:38:44", "Checksum": "668d476fcfca588be00f9d71c49b499b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 20.06.2009 ERZ 2009 147\nRegeste:\nAmtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nG. Die am 1. Juli 2009 eingereichte Beschwerdeantwort enthielt folgendes\nRechtsbegehren:\n„1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.\n2. Falls auf die Beschwerde eingetreten werden sollte, sei sie\nvollumfänglich abzuweisen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der\nBeschwerdeführerin resp. A..“\n\nDer Rechtsvertreter der Beschwerdegegner brachte vor, dass es A. gewesen\nsei, der sich hilfesuchend an den Kreispräsidenten D. gewendet habe. Er habe sich\nalleine zum Augenschein begeben und sich an der Hauptverhandlung gegen die\n\nSeite 5 — 15\nAnsinnen der Eheleute YZ. gewehrt. Aufgrund dieser Ausführungen sei A. auch der\nalleinige Adressat der angefochtenen Verfügung. Im Weiteren sei es X. gemäss der\nbündnerischen Zivilprozessordnung nicht gestattet Beschwerde nach Art. 152 Abs.\n1 ZPO zu erheben, wenn sie im Verfahren vor dem Kreispräsidenten nicht Partei\ngewesen sei. Somit könne X. mangels fehlender Parteistellung im vorinstanzlichen\nVerfahren durch die Anordnungen des Kreispräsidenten gar nicht berührt und\nbeschwert sein, weshalb sie auch kein Interesse an der Aufhebung des\nangefochtenen Entscheides habe. Somit sei auf die Beschwerde mangels\nBeschwer nicht einzutreten. Falls dennoch auf sie eingetreten werde, solle die\nBeschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdeführerin verpflichtet\nwerden, die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ausseramtlich zu\nentschädigen sowie die amtlichen Kosten zu tragen.\n\nAuf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den\nRechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1.a) Gegen Entscheide des Kreispräsidenten im Befehlsverfahren gemäss Art.\n145 ff. ZPO kann beim Kantonsgerichtspräsidenten Beschwerde erhoben werden,\nwobei für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften von Art. 152 ZPO anzuwenden\nsind. Da die vorliegende Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und im Übrigen\nden Formerfordernissen entspricht, kann grundsätzlich darauf eingetreten werden.\n\nb) Beim bundesgerichtlichen Besitzesschutz handelt es sich um einen\nmateriellrechtlichen Anspruch (vgl. Marginalie zu Art. 146 ZPO). Die Regelung des\nVerfahrens ist jedoch dem kantonalen Recht überlassen. Der bündnerische\nZivilprozess sieht für den Besitzesschutz ausschliesslich das Befehlsverfahren vor\n(vgl. Art. 137 Ziff. 14 ZPO; Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht,\ninsbesondere sein Anwendungsbereich, Diss. Zürich 1977, S. 57). Dies liegt darin\nbegründet, dass beim Besitzesschutz im Allgemeinen verhältnismässig einfach\nfestgestellt werden kann, ob der Anspruch ausgewiesen ist und sich das\nsummarische Verfahren durchaus für die Erledigung von\nBesitzesschutzangelegenheiten eignet. Im summarischen Verfahren gelten\ngrundsätzlich die Vorschriften des beschleunigten Verfahrens mit gewissen\nEinschränkungen, die sich aus Art. 138 ZPO ergeben. Als Beweismittel sind etwa\nUrkunden, schriftliche Auskünfte, Augenscheine und Beweisaussagen einer Partei\nzulässig. Andere Beweismittel werden nur zugelassen, wenn der Kläger nicht in das\nordentliche Verfahren verwiesen werden kann oder wenn sie das Verfahren nicht\nwesentlich verzögern (Art. 138 Ziff. 4 ZPO).\n\nSeite 6 — 15\nc) Offengelassen wird in Art. 152 ZPO, ob dem Einzelrichter am Kantonsgericht\nim Beschwerdeverfahren volle Kognition oder eine bloss beschränkte\nPrüfungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde\nlässt zwar eher auf letzteres schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen Beweise\nerheben zu können, spricht hingegen klar für eine volle Kognition. Von der Sache\nher ist eine Überprüfung auf Angemessenheit denn auch angezeigt, da es im\nBefehlsverfahren häufig um Ermessensfragen geht und das Rechtsmittel praktisch\nan Bedeutung verlöre, wenn der Kantonsgerichtspräsident nur bei Missbrauch des\nErmessens und offensichtlich falscher Feststellung des Sachverhalts einschreiten\nkönnte. Auch das Fehlen eines Hinweises wie in Art. 236 Abs. 3 ZPO lässt den\nSchluss zu, der Gesetzgeber habe eine Beschränkung der Kognition nicht gewollt\n(vgl. Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons\nGraubünden, Chur 1986, S. 101). Damit ist dem Einzelrichter am Kantonsgericht\neine volle Kognition zuzuerkennen. Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher\nHinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden (vgl. PKG 2001 Nr. 39 E. 2c).\n\nd) Im Besitzesschutzverfahren ist grundsätzlich voller Beweis für das\nVorhandensein der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen zu erbringen (vgl.\nArt. 146 Abs. 2 ZPO). Nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche können\ndurchgesetzt werden. Wenn der Kläger sein Recht nicht restlos eindeutig belegen\nkann, ist er abzuweisen und hat sich an den ordentlichen Zivilrichter zu wenden (vgl.\nRehli, a.a.O., S. 96). Dort kann er allerdings nicht mehr aus dem Besitz klagen,\nsondern muss sein Recht mit dem im ordentlichen Zivilprozess erforderlichen\nBeweis dartun (vgl. Schöbi, Der Besitzesschutz, Diss. Bern 1987, S. 104).\n\n2.a) Mit Beschwerde vom 19. Juni 2009 machte X. geltend, dass sie alleinige\nEigentümerin der Parzellen Nr. 3472 und Nr. 3469 sei. Daher könne sich der\nangefochtene Entscheid des Kreispräsidenten D. mangels Aktivlegitimation ihres\nEhemannes nicht an diesen richten. Im Folgenden ist zu prüfen, ob A. berechtigt\nwar, Besitzesschutz im Sinne von Art. 928 Abs. 1 ZGB zu beantragen.\n\n"}