{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-147_2009-06-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_147_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47e50854c846e005f3335811ee3f5d6e2de9f3595005ae1610d02b82bb715d9ef1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47e50854c846e005f3335811ee3f5d6e2de9f3595005ae1610d02b82bb715d9ef1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_147", "Checksum": "898e2e1f15dd402c67381475565bdfdf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 20.06.2009 ERZ 2009 147"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 20.06.2009 ERZ 2009 147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:38:44", "Checksum": "668d476fcfca588be00f9d71c49b499b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 20.06.2009 ERZ 2009 147\nRegeste:\nAmtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Y. erläuterte, dass die Zufahrt nur über einen kurzen Abschnitt über die\nParzelle von A. führe. Ausserdem sehe er nicht ein, weshalb er wieder die alte\nZufahrt über \"E.\" benutzen solle, zumal diese über mehrere Parzellen führe und\nausserdem ziemlich steil und gefährlich sei. Ihm sei bewusst, dass er die Zufahrt\nüber die Parzelle von A. in schonender Weise zu benutzen habe und er sich\nebenfalls an den Lasten des Unterhalts zu beteiligen habe. Der Kreispräsident D.\nbestätigte, dass Y. in den letzten Jahren die Zufahrt über die Wiese von A. benützt\nund dadurch die Dienstbarkeit auch tatsächlich ausgeübt habe. Der Besitz einer\nGrunddienstbarkeit sei nämlich nicht vom Eintrag in das Grundbuch abhängig.\nVielmehr liege Besitz schon dann vor, wenn ein Dienstbarkeitsberechtigter sein\nRecht auch wirklich ausübe und das belastete Grundstück regelmässig benütze.\nWeil Y. in den letzten Jahren regelmässig von der Zufahrt Gebrauch gemacht habe,\n\nSeite 3 — 15\nstehe ihm der Anspruch auf Besitzesschutz zu. Demnach dürfe der Gesuchsgegner\ndie Zufahrt weiterhin befahren und A. habe alles zu unterlassen, was Y. an der\nAusübung der Dienstbarkeit behindere.\n\nc. Schliesslich wurde zwischen den Parteien die Frage aufgeworfen, wer das\nHeu einzufahren habe, wenn Y. einen Zugang durch die Wiese von A. mähen\nmüsse, um zu seinen Parzellen zu gelangen. Der Kreispräsident führte dazu aus,\ndass es früher dem Ortsgebrauch entsprach, dass derjenige, der die Zufahrt durch\neine fremde Wiese mähte, ebenfalls das fremde Heu in den Stall des Besitzers\neinzubringen hatte. Diese Usanz wurde durch Ing. agr. B. auf telefonische Anfrage\nhin bestätigt.\n\nD. Nach erfolgtem Augenschein am 26. Mai 2009 erkannte der Kreispräsident\nD. mit Entscheid vom 26. Mai 2009, mitgeteilt am 10. Juni 2009:\n„1. Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass sich die\nParteien anlässlich des Augenscheines vom 26. Mai 2009 teilweise\ngeeinigt haben. Danach haben beide Parteien das Recht, mit ihren\nlandwirtschaftlichen Maschinen nach Norden um den Stall\nherumzufahren.\n2. A. ist es weiterhin erlaubt, einen Viehzaun entlang der\nZufahrtsstrasse auf der Süd-Seite des Stalles zu erstellen. Er darf dabei\ndie anlässlich des Augenscheins festgelegten Abstände nicht\nunterschreiten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des\nkommunalen Landwirtschaftsgesetzes.\n3. Y. ist es weiterhin erlaubt, die Zufahrt über die Parzelle von A. (Nr. 2)\nzu benützen, um zu seinen Wiesen im Gebiet \"C.\" zu gelangen. A. wird\nangewiesen, alle Handlungen zu unterlassen, wodurch Y.\nverunmöglicht oder erschwert wird, mit seinen landwirtschaftlichen\nMaschinen über die Parzelle 2 auf seine Wiesen zu gelangen.\n4. Diejenige Partei, welche einen Zutritt durch die Wiese der anderen\nmähen muss, um zu ihrer Parzelle zugelangen, ist verpflichtet, das\nfremde Heu in den Stall der Besitzerin zu bringen.\n5. Die Anordnung unter Ziffer 2 und 3 und 4 erfolgen unter der\nausdrücklichen Anordnung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB,\nwonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde\noder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung\ndieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.\n6. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von 400.00\ngehen je zur Hälfte zulasten der Parteien.\n7. (Rechtsmittelbelehrung)\n8. (Mitteilung)“\n\nSeite 4 — 15\nE. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 19. Juni 2009 Beschwerde beim\nKreispräsidenten D., welcher diese zuständigkeitshalber dem Einzelrichter am\nKantonsgericht zustellte.\n\nIn der Beschwerde weist X. im Wesentlichen darauf hin, dass ihr Mann nicht\nAdressat des angefochtenen Entscheids sein könne, weil sie als alleinige\nEigentümerin der Parzellen Nr. 3 und Nr. 2 zu gelten habe. Im Weiteren gestatte sie\nY., die Zufahrt über ihre Parzelle 2 weiterhin zu benutzen, damit dieser zu seinen\nWiesen in \"C.\" gelangen könne. Im Gegenzug erwarte sie vom Beschwerdegegner,\ndass sie ebenfalls seine Parzelle Nr. 4 befahren dürfen, um ihre\nLandwirtschaftsparzellen im Gebiet \"E.\" zu bewirtschaften.\n\nF. Mit Verfügung vom 23. Juni 2009 forderte der Einzelrichter am\nKantonsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung auf. Der Kreispräsident\nverzichtete mit Schreiben vom 23. Juni 2009 auf die Einreichung einer umfassenden\nVernehmlassung. Stattdessen verwies er im Wesentlichen auf die Ausführungen in\nder angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2009.\n\nDer Vollständigkeit halber hielt der Kreispräsident D. fest, dass er im\nsummarischen Verfahren nach Art. 134 Abs. 1 Ziff. 14 ZPO in Verbindung mit Art.\n145 ff. ZPO lediglich zu prüfen habe, ob dem Gesuchsteller Sachbesitz zustehe und\nob dieser Besitz vom Gesuchgegner gestört worden sei. Im vorliegenden Fall stehe\nzweifelsfrei fest, dass A. Besitzer im Sinne von Art. 928 ZGB sei. Im Weiteren habe\nA. beim Kreispräsidenten um Erlass eines Amtsbefehls ersucht und sich anlässlich\nder Hauptverhandlung vehement für seine Begehren eingesetzt. Demnach sei\nersichtlich, dass nur A. und nicht seine Ehefrau Adressat der angefochtenen\nVerfügung sein könne. Daher beantrage er die kostenfällige Abweisung der\nBeschwerde.\n\n"}