Einerseits sprechen der heutige Zustand mit asphaltierten Verkehrswegen auf der Parzelle Nr. B., öffentlichen Parkplätzen entlang der Strasse Y. und der im Errichtungsakt eingeräumten Möglichkeit der Erstellung von Gartenhäuschen oder Liegehallen bis zu drei Metern Höhe gegen ein absolutes Bauverbot und die Erhaltung eines parkähnlichen Zustandes Andererseits weisen die Begriffe „Gartenanlagen“, „Wiesboden“ und „Liegehallen“ auf eine Naturzone mit Kurbetrieb und wenig Immissionen (Verbot von Kaminen und sonstigen Feueranlagen) hin. Aus keiner der Auffassungen lässt sich ein klarer und unzweifelhafter Anspruch herleiten, so dass der Entscheid dem ordentlichen Richter überlassen werden muss,