Vielmehr finden sich für beide Standpunkte gewisse Gründe: Einerseits sprechen der heutige Zustand mit asphaltierten Verkehrswegen auf der Parzelle Nr. B., öffentlichen Parkplätzen entlang der Strasse Y. und der im Errichtungsakt eingeräumten Möglichkeit der Erstellung von Gartenhäuschen oder Liegehallen bis zu drei Metern Höhe gegen ein absolutes Bauverbot und die Erhaltung eines parkähnlichen Zustandes Andererseits weisen die Begriffe „Gartenanlagen“, „Wiesboden“ und „Liegehallen“ auf eine Naturzone mit Kurbetrieb und wenig Immissionen (Verbot von Kaminen und sonstigen Feueranlagen) hin.