c) Ein eindeutiges Ergebnis lässt sich im vorliegenden summarischen Verfahren, in dem die Parteien nicht alle Beweise anriefen, welche in einem ordentlichen Verfahren zur Bestimmung des Inhalts des Rechts produziert oder beantragt würden, nicht finden. Vielmehr finden sich für beide Standpunkte gewisse Gründe: