Die Dienstbarkeitsberechtigten ersehen aus dem zitierten Auszug den Anspruch, die belasteten Grundstücke als Gartenanlage und Wiesboden zu erhalten, wobei sie allenfalls den Bau einer Tiefgarage, unter der Voraussetzung der Wiederherstellung des jetzigen oberirdischen Zustands, erlauben würden. Demgegenüber gehen die Dienstbarkeitsbelasteten davon aus, die Servitut verbiete nicht, die Bodenfläche nach Belieben auszugestalten – vor allem soll es ihnen gestattet sein diese zu asphaltieren, bzw. Werke auf ihr zu erstellen, welche die