Die Errichtung von Gartenhäuschen oder Liegehallen ist erlaubt, in sofern die Höhe derselben nicht drei Meter übersteigt, jedoch dürfen keine Kamine oder sonstige Feueranlagen angebracht werden. Im Weiteren verpflichtet sich P. X., den Boden unter derselben Strasse bis an die Grenzen der unteren, im Situationsplan eingezeichneten Bauplätze ebenfalls nur als Wiesboden oder Gartenanlagen zu verwenden, niemals zu bebauen.“