Im vorliegenden Fall lauten die entsprechenden Grundbuchbelege der Servitut in den entscheidenden Passagen alle gleich: "Die zukünftigen Eigentümer der im obigen Rayon liegenden Bauplätze dürfen den Boden zwischen der genannten Bebauungslinie & der neuen Strasse nur als Gartenanlage oder Wiesboden benutzen, denselben dagegen keinerzeit überbauen. Die Errichtung von Gartenhäuschen oder Liegehallen ist erlaubt, in sofern die Höhe derselben nicht drei Meter übersteigt, jedoch dürfen keine Kamine oder sonstige Feueranlagen angebracht werden.