Entscheid der Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden ZF 07 88 vom 21. April 2008 E. 3.b). Es ist somit – wie von den Parteien richtig erkannt –zur Bestimmung des konkreten Inhalts der Dienstbarkeiten auf den Erwerbstitel zurückzugreifen (Art. 738 Abs. 2 ZGB). Im vorliegenden Fall lauten die entsprechenden Grundbuchbelege der Servitut in den entscheidenden Passagen alle gleich: "Die zukünftigen Eigentümer der im obigen Rayon liegenden Bauplätze dürfen den Boden zwischen der genannten Bebauungslinie & der neuen Strasse nur als Gartenanlage oder Wiesboden benutzen, denselben dagegen keinerzeit überbauen.