b) Auf den Parzellen Nr. B. und C. ist ein Bauprojekt geplant (Anbau einer Einstellhalle mit Kellergeschoss; Umbau und Erweiterung ehemalige Klinik NAD). Dem Bauvorhaben steht möglicherweise die unter dem Stichwort „Bauverbote“ in den zugehörigen Grundbucheinträgen vermerkte Dienstbarkeit entgegen. Lediglich aus dieser Kurzbezeichnung kann indessen bei sachgemässer und angezeigt restriktiver Auslegung, genauso wenig ein ausreichend bestimmter Inhalt der Dienstbarkeit gefolgert werden, wie etwa aus dem Stichwort „Fuss- und Fahrwegrecht“ (vgl. Art. 738 Abs. 1 ZGB; BGE 128 III 169 E. 3.a S. 172; PKG 1997 Nr. 14 E. 5 S. 67; Entscheid der Zivilkammer des Kantonsgerichts