4.a) Die Einsprecher sind Eigentümer der Parzelle Nr. E. und D. des Grundbuches von der Gemeinde A.. Zu deren Gunsten lasten Dienstbarkeiten unter anderem auf den Parzellen Nr. B. und Nr. C. der Beschwerdegegnerin. Allerdings ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Belegen nicht, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft „V.“ tatsächlich Eigentümerin der Parzelle Nr. E. ist und ihr die behauptete Bauverbotsdienstbarkeit zulasten der Parzelle Nr. C.