Eine Auslegung ist wohl gestattet, sie hat jedoch mit restriktiver Behutsamkeit zu erfolgen und hat eben nur dann ihren Platz im Amtsbefehlsverfahren, wenn sich nach den allgemeinen Grundsätzen eindeutige Erkenntnisse herleiten lassen (Liver, a. a. O. N. 14 zu Art. 738 ZGB). Ist dies nicht möglich, ist die Besitzesschutzklage abzuweisen und der Einsprecher hat im ordentlichen Zivilprozess aus dem Recht zu klagen (PKG 2001 Nr. 39 E. 4.c S. 167 und E. 5.b S. 168; vgl. Felix Schöbi, Der Besitzesschutz, Diss., Bern 1987, S. 104; Rehli, a. a. O., S. 96).