Im summarischen Befehlsverfahren können folglich nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt werden (Rudolf Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, insbesondere sein Anwendungsbereich, Diss., Zürich 1977, S. 96). Eine Auslegung ist wohl gestattet, sie hat jedoch mit restriktiver Behutsamkeit zu erfolgen und hat eben nur dann ihren Platz im Amtsbefehlsverfahren, wenn sich nach den allgemeinen Grundsätzen eindeutige Erkenntnisse herleiten lassen (Liver, a. a. O. N. 14 zu Art. 738 ZGB).