b) Zur Abgrenzung des Inhalts und Umfangs einer Dienstbarkeit ist primär der Wortlaut des Grundbucheintrags massgebend (Art. 738 Abs.1 ZGB). Daneben lässt Art. 738 Abs. 2 ZGB zusätzlich eine Auslegung nach Sinn und Zweck zu. Der Inhalt einer Dienstbarkeit kann sich demnach aus dem Erwerbsgrund und der Art, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt wurde, ergeben. Um den Inhalt zu bestimmen, muss also auf die für die Willensbildung der Parteien, bei der Begründung des Rechtsverhältnisses, entscheidenden Zweckvorstellungen zurückgegriffen werden (Liver, a. a. O., N. 16 zu Art. 738 ZGB).