Bern 2001, N. 90 zu Art. 919 ZGB; vgl. PKG 2001 Nr. 39 E. 3.a S. 165). Die Verletzung eines Bauverbots unterliegt somit ebenfalls den Regeln des Besitzesschutzes. Sie kann im Baueinspracheverfahren gerügt werden (PKG 2001 Nr. 39 E. 3.c S. 165 f.). Demzufolge ist das Einspracheverfahren im vorliegenden Fall zulässig.