Zürich 1980, N. 4 zu Art. 730 ZGB). Dementsprechend kann eine negative Dienstbarkeit nicht tatsächlich ausgeübt werden, wie es Art. 919 Abs. 2 ZGB bei wörtlicher Auslegung verlangen würde. Nach herrschender Lehre erfüllt, bezüglich einer negativen Servitut, der Rechtsbesitz die gesetzlichen Anforderungen, wenn der Eigentümer des belasteten Grundstückes die ihm verbotene Tätigkeit wegen der Servitut unterlassen hat und der Inhaber des herrschenden Grundstücks sein Recht geltend macht, sobald ein Verstoss dagegen begangen wird (Stark, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band IV, 3. Abteilung, 1. Teilband, Art. 919-941 ZGB, 3. Aufl. Bern 2001, N. 90 zu Art.