b) Die Beschwerdeführerin beanstandete die Verletzung einer vertraglichen Baubeschränkung. Es steht namentlich eine Verletzung einer negativen Dienstbarkeit (Bauverbot) in Frage. Gemäss Art. 919 Abs. 2 ZGB ist im Rahmen negativer Grunddienstbarkeiten die tatsächliche Ausübung des Rechts dem Sachbesitz gleichgestellt. Dem Eigentümer des belasteten Grundstücks werden dabei bestimmte Handlungen verboten. Seine Pflicht besteht demnach im Unterlassen des vertraglich als unbefugt erklärten Handelns (vgl. Liver, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, IV. Band, Das Sachenrecht, 3. Aufl. Zürich 1980, N. 4 zu Art.