2.a) Die Beschwerdeführerin hat bei der Gemeinde A. ein Baugesuch eingereicht. Dagegen ergriffen die Beschwerdegegnerinnen Baueinsprache nach Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO. Nach diesem Artikel kann namentlich die Verletzung von Seite 4 — 9 privatrechtlichen Bauvorschriften geltend gemacht werden. Privatrechtliche Bauvorschriften umfassen zum einen nachbarrechtliche und zum anderen vertragliche Baubeschränkungen. Deren Verletzung stellt in der Regel eine Besitzesstörung dar, welche im Kanton Graubünden in einem gewöhnlichen Besitzesschutzverfahren anhängig gemacht werden muss (PKG 2001 Nr. 39 S 164 E. 3.a).