PKG 2001 Nr. 38 S. 161). Eine vom Gesetz abweichende Einschränkung dieser gesetzlichen Vollmacht wäre zwar grundsätzlich zulässig – z. B. könnte ein Genehmigungsvorbehalt seitens der Stockwerkeigentümergemeinschaft eingesetzt werden – sofern die Regelung ausdrücklich festgehalten würde und Bezug auf die dispositiven Bestimmungen des Gesetzes nähme (PKG 2001 Nr. 38 S. 162; Meier- Hayoz/Rey, a. a. O, N. 51 zu 712t ZGB), jedoch bestehen im vorliegenden Fall keine diesbezüglichen Hinweise. Die Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaften „U.“ und „V.“ sind mithin im summarischen Amtsbefehlsverfahren (vgl. Art. 137 Ziff. 14 in Verbindung mit Art.