bb) Nach Art. 712t Abs. 2 ZGB ist eine Ermächtigung des Verwalters durch die Stockwerkeigentümer zur Führung eines summarischen Verfahrens explizit nicht erforderlich. Der Verwalter ist durch diese gesetzliche Vollmacht ebenso befugt, im summarischen Verfahren ein Rechtsmittel zu ergreifen (Meier-Hayoz/Rey, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. IV, Das Sachenrecht, 1. Abteilung, 5. Teilband, Art. 712a-712t ZGB, Bern 1988, N. 41 f. zu Art. 712t ZGB; vgl. PKG 2001 Nr. 38 S. 161).