Seite 3 — 9 dauernde Erhaltung der belasteten Grundstücke als Gartenanlage, Wiesboden oder begrünte Ruhezone nicht. II. Erwägungen 1.a) aa) Die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Beschwerdeantwort das Vorliegen einer ausreichenden Prozessführungsbefugnis der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 25 Ziff. 6 ZPO. Zu der von den Beschwerdeführerinnen behaupteten Prozessermächtigung der Eigentümer seien keine Beweis-Urkunden eingereicht worden.