Bautätigkeiten auf diesen Flächen dem Bauverbot gemäss Dienstbarkeitseinträgen widersprechen würden. Die Beschwerdeführerinnen begründeten ihr Begehren insbesondere damit, dass kein komplizierter Fall vorliege, welcher einem Amtsbefehlsverfahren entgegen stehen würde. Im Gegenteil sei der Inhalt der in Frage stehenden Dienstbarkeit (Bauverbot) klar und eindeutig bestimmbar, vor allem unter Zuhilfenahme der entsprechenden Belege.