Am 11. Juni 2009 reichten die Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaften „U.“ und „V.“ beim Einzelrichter am Kantonsgericht Graubünden Beschwerde ein, mit dem Begehren, der Entscheid des Kreispräsidenten Gemeinde A. sei aufzuheben. Weiter sei der Beschwerdegegnerin jegliche Bautätigkeit aufgrund der Baugesuche gemäss Baupublikationen vom 23. Dezember 2008, 10. März und 27. März 2009 gerichtlich zu verbieten, sofern auf den unüberbauten Parzellenflächen von Parzelle B. und C., Grundbuch Gemeinde A., seitens der Beschwerdegegnerin nicht der Zustand als „Gartenanlage und/oder Wiesboden“ erhalten bleibe oder nicht wieder hergestellt werde und sofern diese