Zusammengefasst erwägte der Kreispräsident, dass im summarischen Befehlsverfahren eine Baueinsprache nur dann gutgeheissen werden könne, wenn eine Dienstbarkeit dem Bauvorhaben zweifelsfrei widerspreche und es sich zudem um einen „einfachen Fall“ handle. Eine gesuchsbegründende Auslegung sei nur dann möglich, wenn ein unzweideutiges Ergebnis resultiere. Vorliegend erlaube die Komplexität der Grundlagen keine Gutheissung des Amtsbefehlsgesuches.