Seite 2 — 9 gehen je zur Hälfte zu Lasten der Gesuchstellerinnen und werden mit den entsprechenden Kostenvorschüssen verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 179.00 wird zurückerstattet. Die Kostenvorschüsse der Gesuchsgegnerin von Fr. 2'000.00 werden zurückerstattet. 3. Die Gesuchstellerinnen werden verpflichtet, die Gesuchsgegnerin ausseramtlich je mit Fr. 1'500.00 (insgesamt mit Fr. 3'000.00) für dieses Verfahren zu entschädigen. 4. (Mitteilung).“