Dagegen riefen die Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaften „V.“ und „U.“, die heutigen Eigentümer der dienstbarkeitsberechtigten Parzellen Nr. D. (V.), bzw. Nr. E. (U.), mit ihren Eingaben vom 31. März 2009, bzw. 8. April 2009 den Kreispräsidenten Gemeinde A. an und ersuchten, jegliche Bautätigkeiten auf den belasteten Parzellen im Sinne der Baugesuche – insofern diese dem Bauverbot gemäss den Dienstbarkeitsbelegen widersprechen würden –mittels Amtsbefehl zu verbieten. In der beklagtischen Vernehmlassung vom 21. April begehrte die W. AG, auf die Baueinsprache sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen.