{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-143_2009-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_143_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4877dbb82b950d13c3c25d06f25d568fb975d2434bde355c7900470ff2d4cabcb1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4877dbb82b950d13c3c25d06f25d568fb975d2434bde355c7900470ff2d4cabcb1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_143", "Checksum": "536a886187c36fd6c3898162dee04da9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 30.06.2009 ERZ 2009 143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 30.06.2009 ERZ 2009 143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:37:31", "Checksum": "c5a3a4814c5eab40a7f00da8f7abcdff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 30.06.2009 ERZ 2009 143\nRegeste:\nAmtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nb) Auf den Parzellen Nr. B. und C. ist ein Bauprojekt geplant (Anbau einer\nEinstellhalle mit Kellergeschoss; Umbau und Erweiterung ehemalige Klinik NAD).\nDem Bauvorhaben steht möglicherweise die unter dem Stichwort „Bauverbote“ in\nden zugehörigen Grundbucheinträgen vermerkte Dienstbarkeit entgegen. Lediglich\naus dieser Kurzbezeichnung kann indessen bei sachgemässer und angezeigt\nrestriktiver Auslegung, genauso wenig ein ausreichend bestimmter Inhalt der\nDienstbarkeit gefolgert werden, wie etwa aus dem Stichwort „Fuss- und\nFahrwegrecht“ (vgl. Art. 738 Abs. 1 ZGB; BGE 128 III 169 E. 3.a S. 172; PKG 1997\nNr. 14 E. 5 S. 67; Entscheid der Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden ZF\n07 88 vom 21. April 2008 E. 3.b). Es ist somit – wie von den Parteien richtig erkannt\n–zur Bestimmung des konkreten Inhalts der Dienstbarkeiten auf den Erwerbstitel\nzurückzugreifen (Art. 738 Abs. 2 ZGB). Im vorliegenden Fall lauten die\nentsprechenden Grundbuchbelege der Servitut in den entscheidenden Passagen\nalle gleich:\n\"Die zukünftigen Eigentümer der im obigen Rayon liegenden Bauplätze\ndürfen den Boden zwischen der genannten Bebauungslinie & der neuen\nStrasse nur als Gartenanlage oder Wiesboden benutzen, denselben\ndagegen keinerzeit überbauen. Die Errichtung von Gartenhäuschen oder\nLiegehallen ist erlaubt, in sofern die Höhe derselben nicht drei Meter\nübersteigt, jedoch dürfen keine Kamine oder sonstige Feueranlagen\nangebracht werden. Im Weiteren verpflichtet sich P. X., den Boden unter\nderselben Strasse bis an die Grenzen der unteren, im Situationsplan\neingezeichneten Bauplätze ebenfalls nur als Wiesboden oder\nGartenanlagen zu verwenden, niemals zu bebauen.“\n\nDie Dienstbarkeitsberechtigten ersehen aus dem zitierten Auszug den Anspruch,\ndie belasteten Grundstücke als Gartenanlage und Wiesboden zu erhalten, wobei\nsie allenfalls den Bau einer Tiefgarage, unter der Voraussetzung der\nWiederherstellung des jetzigen oberirdischen Zustands, erlauben würden.\nDemgegenüber gehen die Dienstbarkeitsbelasteten davon aus, die Servitut verbiete\nnicht, die Bodenfläche nach Belieben auszugestalten – vor allem soll es ihnen\ngestattet sein diese zu asphaltieren, bzw. Werke auf ihr zu erstellen, welche die\n\nSeite 7 — 9\nBodenoberfläche nur geringfügig überragen (insbesondere Parkplätze und\nZufahrten).\n\nc) Ein eindeutiges Ergebnis lässt sich im vorliegenden summarischen\nVerfahren, in dem die Parteien nicht alle Beweise anriefen, welche in einem\nordentlichen Verfahren zur Bestimmung des Inhalts des Rechts produziert oder\nbeantragt würden, nicht finden. Vielmehr finden sich für beide Standpunkte gewisse\nGründe: Einerseits sprechen der heutige Zustand mit asphaltierten Verkehrswegen\nauf der Parzelle Nr. B., öffentlichen Parkplätzen entlang der Strasse Y. und der im\nErrichtungsakt eingeräumten Möglichkeit der Erstellung von Gartenhäuschen oder\nLiegehallen bis zu drei Metern Höhe gegen ein absolutes Bauverbot und die\nErhaltung eines parkähnlichen Zustandes Andererseits weisen die Begriffe\n„Gartenanlagen“, „Wiesboden“ und „Liegehallen“ auf eine Naturzone mit Kurbetrieb\nund wenig Immissionen (Verbot von Kaminen und sonstigen Feueranlagen) hin. Aus\nkeiner der Auffassungen lässt sich ein klarer und unzweifelhafter Anspruch\nherleiten, so dass der Entscheid dem ordentlichen Richter überlassen werden muss,\nwelcher den Inhalt der Dienstbarkeit unter Gewichtung aller massgeblichen Kriterien\nund unter Berücksichtigung der Entwicklung seit dem Errichtungsakt festzulegen\nhat. Der Kreispräsident hat daher zu Recht angenommen, dass der Anspruch der\nEinsprecher nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Die Abweisung der\nprivatrechtlichen Baueinsprache ist daher nicht zu beanstanden und die\nBeschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet.\n\n5. Wird die Beschwerde abgewiesen, gehen die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerinnen, welche die\nBeschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen haben (Art. 122 Abs. 1 und 2\nZPO).\n\nSeite 8 — 9\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.― (einschliesslich\nSchreibgebühr) gehen je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit zu\nLasten der Beschwerdeführerinnen, welche überdies verpflichtet werden, die\nBeschwerdegegnerin unter solidarischer Haftbarkeit mit insgesamt Fr.\n2'000.― (inkl. MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen.\n\n3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 113 des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die\nBeschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung\nder vollständigen Ausfertigung der Entscheidung einzureichen. Für die\nZulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und\ndas Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Art. 113-119 BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 9 — 9\n"}