{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-143_2009-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_143_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4877dbb82b950d13c3c25d06f25d568fb975d2434bde355c7900470ff2d4cabcb1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4877dbb82b950d13c3c25d06f25d568fb975d2434bde355c7900470ff2d4cabcb1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_143", "Checksum": "536a886187c36fd6c3898162dee04da9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 30.06.2009 ERZ 2009 143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 30.06.2009 ERZ 2009 143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:37:31", "Checksum": "c5a3a4814c5eab40a7f00da8f7abcdff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 30.06.2009 ERZ 2009 143\nRegeste:\nAmtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n3.a) In Art. 152 ZPO wird offen gelassen, ob dem Einzelrichter im\nBeschwerdeverfahren eine volle Kognition oder nur eine beschränkte\nPrüfungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde\nlässt eher auf das letztere schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen Beweise\nerheben zu können (Art. 152 Abs. 3 ZPO), spricht hingegen klar für eine\numfassende Kognition. Von der Sache her ist eine Überprüfung auf\nAngemessenheit auch angezeigt, da es bei der Kosten- und Entschädigungsfolge\nhäufig um Ermessensfragen geht und das Rechtsmittel an praktischer Bedeutung\nverlieren würde, wenn der Kantonsgerichtspräsident nur bei Missbrauch des\nErmessens und offensichtlich falscher Feststellung des Sachverhalts einschreiten\n\nSeite 5 — 9\nkönnte. Damit ist dem Einzelrichter im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 152 ZPO\nvolle Kognition zuzuerkennen. Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher\nHinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden (PKG 2001 Nr. 39 E. 2.c\nS. 164; vgl. Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums des Kantons Graubünden PZ\n08 26 vom 5. März 2008 E. 2).\n\nb) Zur Abgrenzung des Inhalts und Umfangs einer Dienstbarkeit ist primär der\nWortlaut des Grundbucheintrags massgebend (Art. 738 Abs.1 ZGB). Daneben lässt\nArt. 738 Abs. 2 ZGB zusätzlich eine Auslegung nach Sinn und Zweck zu. Der Inhalt\neiner Dienstbarkeit kann sich demnach aus dem Erwerbsgrund und der Art, wie sie\nwährend längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt wurde,\nergeben. Um den Inhalt zu bestimmen, muss also auf die für die Willensbildung der\nParteien, bei der Begründung des Rechtsverhältnisses, entscheidenden\nZweckvorstellungen zurückgegriffen werden (Liver, a. a. O., N. 16 zu Art. 738 ZGB).\n\nc) In Besitzesschutzangelegenheiten, insbesondere auch im\nBaueinspracheverfahren, ist grundsätzlich voller Beweis für das Vorhandensein der\nbehaupteten rechtserheblichen Tatsachen zu erbringen. Die Verletzung\nprivatrechtlicher Gesetzesbestimmungen oder privater Ansprüche ist nachzuweisen\n(vgl. Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4. und Abs. 2 ZPO; PKG 2001 Nr. 39 E. 4.c S. 167). Im\nsummarischen Befehlsverfahren können folglich nur klar und unzweifelhaft\nausgewiesene Ansprüche durchgesetzt werden (Rudolf Rehli, Das\nBefehlsverfahren nach bündnerischem Recht, insbesondere sein\nAnwendungsbereich, Diss., Zürich 1977, S. 96). Eine Auslegung ist wohl gestattet,\nsie hat jedoch mit restriktiver Behutsamkeit zu erfolgen und hat eben nur dann ihren\nPlatz im Amtsbefehlsverfahren, wenn sich nach den allgemeinen Grundsätzen\neindeutige Erkenntnisse herleiten lassen\n(Liver, a. a. O. N. 14 zu Art. 738 ZGB). Ist dies nicht möglich, ist die\nBesitzesschutzklage abzuweisen und der Einsprecher hat im ordentlichen\nZivilprozess aus dem Recht zu klagen (PKG 2001 Nr. 39 E. 4.c S. 167 und E. 5.b\nS. 168; vgl. Felix Schöbi, Der Besitzesschutz, Diss., Bern 1987, S. 104; Rehli, a. a.\nO., S. 96).\n\n4.a) Die Einsprecher sind Eigentümer der Parzelle Nr. E. und D. des\nGrundbuches von der Gemeinde A.. Zu deren Gunsten lasten Dienstbarkeiten unter\nanderem auf den Parzellen Nr. B. und Nr. C. der Beschwerdegegnerin. Allerdings\nergibt sich aus den bei den Akten liegenden Belegen nicht, dass die\nStockwerkeigentümergemeinschaft „V.“ tatsächlich Eigentümerin der Parzelle Nr.\nE. ist und ihr die behauptete Bauverbotsdienstbarkeit zulasten der Parzelle Nr. C.\n\nSeite 6 — 9\nzusteht. Trotz der Verfügung des Kreispräsidenten vom 8. April 2009, wonach die\nGrundbuchauszüge von den Parteien selber zu beschaffen seien, hat die\nEigentümerin einen entsprechenden Nachweis nicht nachgereicht. Auf dem\nGrundbuchauszug betreffend die Parzelle Nr. C. (act. 5/3) ist die Parzelle Nr. E.\nunter den Dienstbarkeitsberechtigten nicht aufgeführt. Die entsprechenden, hier zur\nDiskussion stehenden Rechte werden aber von der Gesuchsgegnerin in ihrer\nVernehmlassung vom 20. April 2009 ausdrücklich anerkannt (S. 5 Z. 4), so dass\nsich ein weiterer Nachweis erübrigt.\n\n"}