{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-143_2009-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_143_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4877dbb82b950d13c3c25d06f25d568fb975d2434bde355c7900470ff2d4cabcb1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4877dbb82b950d13c3c25d06f25d568fb975d2434bde355c7900470ff2d4cabcb1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_143", "Checksum": "536a886187c36fd6c3898162dee04da9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 30.06.2009 ERZ 2009 143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 30.06.2009 ERZ 2009 143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:37:31", "Checksum": "c5a3a4814c5eab40a7f00da8f7abcdff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 30.06.2009 ERZ 2009 143\nRegeste:\nAmtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nE. Die Beschwerdegegnerin begehrte in der Beschwerdeantwort vom 22. Juni\n2009, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf\neinzutreten sei. Sie bezweifelt in ihrer Begründung das Vorliegen einer\nausreichenden Prozessführungsbefugnis im Sinne von Art. 25 Ziff. 6 ZPO seitens\nder Beschwerdeführerinnen. Weiter schliesst sie sich zwar der Meinung der\nBeschwerdeführerinnen in dem Punkt an, dass der Inhalt der zu beurteilenden\nDienstbarkeiten klar und eindeutig bestimmbar sei und sich demnach die\nBaueinsprache durch das Amtsbefehlsverfahren abwickeln lasse. Sie anerkennt\njedoch die Forderung der Beschwerdeführerinnen auf deren Anspruch auf die\n\nSeite 3 — 9\ndauernde Erhaltung der belasteten Grundstücke als Gartenanlage, Wiesboden oder\nbegrünte Ruhezone nicht.\n\nII. Erwägungen\n\n1.a) aa) Die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Beschwerdeantwort das\nVorliegen einer ausreichenden Prozessführungsbefugnis der\nBeschwerdeführerinnen gemäss Art. 25 Ziff. 6 ZPO. Zu der von den\nBeschwerdeführerinnen behaupteten Prozessermächtigung der Eigentümer seien\nkeine Beweis-Urkunden eingereicht worden.\n\nbb) Nach Art. 712t Abs. 2 ZGB ist eine Ermächtigung des Verwalters durch die\nStockwerkeigentümer zur Führung eines summarischen Verfahrens explizit nicht\nerforderlich. Der Verwalter ist durch diese gesetzliche Vollmacht ebenso befugt, im\nsummarischen Verfahren ein Rechtsmittel zu ergreifen (Meier-Hayoz/Rey, Berner\nKommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. IV, Das Sachenrecht, 1.\nAbteilung, 5. Teilband, Art. 712a-712t ZGB, Bern 1988, N. 41 f. zu Art. 712t ZGB;\nvgl. PKG 2001 Nr. 38 S. 161). Eine vom Gesetz abweichende Einschränkung dieser\ngesetzlichen Vollmacht wäre zwar grundsätzlich zulässig – z. B. könnte ein\nGenehmigungsvorbehalt seitens der Stockwerkeigentümergemeinschaft eingesetzt\nwerden – sofern die Regelung ausdrücklich festgehalten würde und Bezug auf die\ndispositiven Bestimmungen des Gesetzes nähme (PKG 2001 Nr. 38 S. 162; Meier-\nHayoz/Rey, a. a. O, N. 51 zu 712t ZGB), jedoch bestehen im vorliegenden Fall keine\ndiesbezüglichen Hinweise. Die Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaften\n„U.“ und „V.“ sind mithin im summarischen Amtsbefehlsverfahren (vgl. Art. 137 Ziff.\n14 in Verbindung mit Art. 145 ff. ZPO) auch ohne speziellen Beschluss der\nStockwerkeigentümergemeinschaft zur Beschwerdeführung legitimiert.\n\nb) Gegen Entscheide des Kreispräsidenten gemäss Art. 145 ff. der\nZivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) kann beim\nKantonsgerichtspräsidenten Beschwerde erhoben werden, wobei für das\nBeschwerdeverfahren die Vorschriften von Art. 152 ZPO anzuwenden sind. Die\nBeschwerde ist innert 10 Tagen seit der Mitteilung einzureichen (Art. 152 Abs. 1\nZPO). Da die vorliegende Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und im\nÜbrigen den Formerfordernissen entspricht, kann darauf eingetreten werden.\n\n2.a) Die Beschwerdeführerin hat bei der Gemeinde A. ein Baugesuch eingereicht.\nDagegen ergriffen die Beschwerdegegnerinnen Baueinsprache nach Art. 146 Abs.\n1 Ziff. 4 ZPO. Nach diesem Artikel kann namentlich die Verletzung von\n\nSeite 4 — 9\nprivatrechtlichen Bauvorschriften geltend gemacht werden. Privatrechtliche\nBauvorschriften umfassen zum einen nachbarrechtliche und zum anderen\nvertragliche Baubeschränkungen. Deren Verletzung stellt in der Regel eine\nBesitzesstörung dar, welche im Kanton Graubünden in einem gewöhnlichen\nBesitzesschutzverfahren anhängig gemacht werden muss (PKG 2001 Nr. 39 S 164\nE. 3.a).\n\nb) Die Beschwerdeführerin beanstandete die Verletzung einer vertraglichen\nBaubeschränkung. Es steht namentlich eine Verletzung einer negativen\nDienstbarkeit (Bauverbot) in Frage. Gemäss Art. 919 Abs. 2 ZGB ist im Rahmen\nnegativer Grunddienstbarkeiten die tatsächliche Ausübung des Rechts dem\nSachbesitz gleichgestellt. Dem Eigentümer des belasteten Grundstücks werden\ndabei bestimmte Handlungen verboten. Seine Pflicht besteht demnach im\nUnterlassen des vertraglich als unbefugt erklärten Handelns (vgl. Liver, Zürcher\nKommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, IV. Band, Das Sachenrecht, 3.\nAufl. Zürich 1980, N. 4 zu Art. 730 ZGB). Dementsprechend kann eine negative\nDienstbarkeit nicht tatsächlich ausgeübt werden, wie es Art. 919 Abs. 2 ZGB bei\nwörtlicher Auslegung verlangen würde. Nach herrschender Lehre erfüllt, bezüglich\neiner negativen Servitut, der Rechtsbesitz die gesetzlichen Anforderungen, wenn\nder Eigentümer des belasteten Grundstückes die ihm verbotene Tätigkeit wegen\nder Servitut unterlassen hat und der Inhaber des herrschenden Grundstücks sein\nRecht geltend macht, sobald ein Verstoss dagegen begangen wird (Stark, Berner\nKommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band IV, 3. Abteilung, 1. Teilband,\nArt. 919-941 ZGB, 3. Aufl. Bern 2001, N. 90 zu Art. 919 ZGB; vgl. PKG 2001 Nr. 39\nE. 3.a S. 165). Die Verletzung eines Bauverbots unterliegt somit ebenfalls den\nRegeln des Besitzesschutzes. Sie kann im Baueinspracheverfahren gerügt werden\n(PKG 2001 Nr. 39 E. 3.c S. 165 f.). Demzufolge ist das Einspracheverfahren im\nvorliegenden Fall zulässig.\n\n"}