{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-143_2009-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_143_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4877dbb82b950d13c3c25d06f25d568fb975d2434bde355c7900470ff2d4cabcb1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4877dbb82b950d13c3c25d06f25d568fb975d2434bde355c7900470ff2d4cabcb1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_143", "Checksum": "536a886187c36fd6c3898162dee04da9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 30.06.2009 ERZ 2009 143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 30.06.2009 ERZ 2009 143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:37:31", "Checksum": "c5a3a4814c5eab40a7f00da8f7abcdff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 30.06.2009 ERZ 2009 143\nRegeste:\nAmtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 30. Juni 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 143\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRedaktion Aktuar ad hoc Schaub\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\nder S t o c k w e r k e i g e n t ü m e r g e m e i n s c h a f t U . , Gesuchstellerin und\nBeschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrik Wagner,\nV.nhügelweg 6, 7270 Davos Platz,\nStockwerkeigentümergemeinschaft V . , Gesuchstellerin und\nBeschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrik Wagner,\nRosenhügelweg 6, 7270 Davos Platz,\ngegen\nVerfügung Kreispräsident Gemeinde A. vom 22. April 2009, mitgeteilt am 30. Mai\n2009, in Sachen W . A G , Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten\ndurch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Hew, Promenade 60, 7270 Davos Platz,\n\nbetreffend Amtsbefehl\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Die W. AG ist Eigentümerin der Parzellen Nr. B. und C., eingetragen im\nGrundbuch der Gemeinde A.. Gemäss Grundbuchauszug lastet auf der Parzelle Nr.\nB. unter anderem folgende Dienstbarkeit:\n\"18980520.10\nLast: Bauverbot zugunsten Grundstück Nr. …\n\nFür die Parzelle Nr. C. lautet der Eintrag folgendermassen:\n\"b) Last: Bauverbot zu Gunsten Blatt …\n\nDie aufgeführten „Bauverbote“ wurden mittels Errichtungsgeschäft (Kaufvertrag)\nvom 20. Mai 1898 zwischen P. X. und O. W. begründet. Die belasteten Parzellen\nsind heute unüberbaut.\n\nB. Die W. AG reichte bei der Landschaft Gemeinde A. drei Baugesuche\n(Baupublikationen vom 23. Dezember 2008, 10. März 2009 und 27. März 2009) für\nUmbauten und Erweiterungen der ehemalige Klinik Z. ein, welche auch die\ndienstbarkeitsbelasteten Parzellen Nr. B. und C. betreffen.\n\nDagegen riefen die Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaften „V.“ und\n„U.“, die heutigen Eigentümer der dienstbarkeitsberechtigten Parzellen Nr. D. (V.),\nbzw. Nr. E. (U.), mit ihren Eingaben vom 31. März 2009, bzw. 8. April 2009 den\nKreispräsidenten Gemeinde A. an und ersuchten, jegliche Bautätigkeiten auf den\nbelasteten Parzellen im Sinne der Baugesuche – insofern diese dem Bauverbot\ngemäss den Dienstbarkeitsbelegen widersprechen würden –mittels Amtsbefehl zu\nverbieten.\n\nIn der beklagtischen Vernehmlassung vom 21. April begehrte die W. AG, auf die\nBaueinsprache sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen.\n\nC. Mit Entscheid vom 22. April 2009, mitgeteilt am 30. Mai 2009, verfügte der\nKreispräsident:\n\"1. Die Gesuche werden abgewiesen.\n2. Die Verfahrenskosten, bestehend in:\nGerichtsgebühr Fr. 1500.00\nSchreibgebühren, Fotos, Kopien Fr. 321.00\nTotal Fr. 1821.00\n\nSeite 2 — 9\ngehen je zur Hälfte zu Lasten der Gesuchstellerinnen und werden mit den\nentsprechenden Kostenvorschüssen verrechnet. Der Restbetrag von Fr.\n179.00 wird zurückerstattet. Die Kostenvorschüsse der Gesuchsgegnerin\nvon Fr. 2'000.00 werden zurückerstattet.\n3. Die Gesuchstellerinnen werden verpflichtet, die Gesuchsgegnerin\nausseramtlich je mit Fr. 1'500.00 (insgesamt mit Fr. 3'000.00) für dieses\nVerfahren zu entschädigen.\n4. (Mitteilung).“\n\nZusammengefasst erwägte der Kreispräsident, dass im summarischen\nBefehlsverfahren eine Baueinsprache nur dann gutgeheissen werden könne, wenn\neine Dienstbarkeit dem Bauvorhaben zweifelsfrei widerspreche und es sich zudem\num einen „einfachen Fall“ handle. Eine gesuchsbegründende Auslegung sei nur\ndann möglich, wenn ein unzweideutiges Ergebnis resultiere. Vorliegend erlaube die\nKomplexität der Grundlagen keine Gutheissung des Amtsbefehlsgesuches.\n\nD. Am 11. Juni 2009 reichten die Verwalter der\nStockwerkeigentümergemeinschaften „U.“ und „V.“ beim Einzelrichter am\nKantonsgericht Graubünden Beschwerde ein, mit dem Begehren, der Entscheid des\nKreispräsidenten Gemeinde A. sei aufzuheben. Weiter sei der Beschwerdegegnerin\njegliche Bautätigkeit aufgrund der Baugesuche gemäss Baupublikationen vom 23.\nDezember 2008, 10. März und 27. März 2009 gerichtlich zu verbieten, sofern auf\nden unüberbauten Parzellenflächen von Parzelle B. und C., Grundbuch Gemeinde\nA., seitens der Beschwerdegegnerin nicht der Zustand als „Gartenanlage und/oder\nWiesboden“ erhalten bleibe oder nicht wieder hergestellt werde und sofern diese\nBautätigkeiten auf diesen Flächen dem Bauverbot gemäss Dienstbarkeitseinträgen\nwidersprechen würden. Die Beschwerdeführerinnen begründeten ihr Begehren\ninsbesondere damit, dass kein komplizierter Fall vorliege, welcher einem\nAmtsbefehlsverfahren entgegen stehen würde. Im Gegenteil sei der Inhalt der in\nFrage stehenden Dienstbarkeit (Bauverbot) klar und eindeutig bestimmbar, vor\nallem unter Zuhilfenahme der entsprechenden Belege.\n\n"}