 dass aus dem gleichen Grund auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 42 Abs. 2 ZPO),  dass die Beschwerdeführer am 19. Juni 2009 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt haben,  dass dieses Gesuch mit der Mitteilung des Hauptentscheides hinfällig wird,  dass unter diesen Umständen auch die Aufforderung zur Stellungnahme an den Vermieter hinfällig wird,  dass die Mieter schliesslich darauf hinzuweisen sind, dass es nicht angeht, dass sie in ihrem Schreiben vom 19. Juni 2009 einfach ankündigen, sie seien bis Ende August abwesend,