 dass den Mietern am 16. Mai 2008 eine Nebenkostenabrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 zugestellt wurde, woraus ein Saldo zu Gunsten des Vermieters von Fr. 501.30 hervorging, welcher innert 30 Tagen zu bezahlen gewesen wäre,  dass dieser Betrag auch nach Mahnungen vom 9. September und vom 29. September 2008 nicht bezahlt wurde,  dass der Vermieter am 24. Oktober 2008 gemäss Art. 257 d OR eine letzte Zahlungsfrist von 30 Tagen setzte und gleichzeitig die Kündigung der Mietverhältnisse androhte,  dass dieses Schreiben eingeschrieben verschickt und von den Mietern bei der Post nicht abgeholt wurde,