betreffend Mieterausweisung wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 9. Juni 2009 samt mitgereichten Akten, in die vom Kreisamt B. zugestellten Verfahrensakten, in die Eingabe der Beschwerdeführer vom 19. Juni 2009 sowie in Erwägung,  dass die Beschwerdeführer in der Liegenschaft A. in B. Mieter einer 4 ½- Zimmerwohnung, eines Garagenmietplatzes und eines Abstellplatzes im Freien sind,