{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-141_2009-06-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_141_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c476354a695b142e6217da3fa75c23e2feb204dd42ee92b57230c27b98ab4f04f11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c476354a695b142e6217da3fa75c23e2feb204dd42ee92b57230c27b98ab4f04f11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_141", "Checksum": "6bb61ec33d512a098f0c9bb93eaad2d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 22.06.2009 ERZ 2009 141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 22.06.2009 ERZ 2009 141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mieterausweisung | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:37:34", "Checksum": "56e11fa7a453f74c5dd872432a3a5be0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 22.06.2009 ERZ 2009 141\nRegeste:\nMieterausweisung | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n dass die Mieter schliesslich darauf hinzuweisen sind, dass es nicht angeht, dass\nsie in ihrem Schreiben vom 19. Juni 2009 einfach ankündigen, sie seien bis\nEnde August abwesend,\n\n dass sie vielmehr angesichts des laufenden Verfahrens dafür zu sorgen haben,\ndass ein Vertreter die zu erwartende Post in Empfang nimmt und allfällige\nVerfügungen vollziehen kann,\n\n dass die vom Kreispräsidenten gesetzte Frist, die Wohnung zu verlassen, am\n23. Juni 2009 abläuft,\n\n dass die Beschwerdeführer nicht damit rechnen konnten, dass diese Frist\nverlängert würde, und angesichts der rechtskräftigen Kündigung längstens für\nein neues Mietobjekt hätten Umschau halten müssen,\n\n dass sie sich eine allfällige Notlage selbst zuzuschreiben haben und eine\nallfällige Fristverlängerung mit dem Vermieter aushandeln müssen,\n\n dass bei diesem Ausgang die Verfahrenskosten zu Lasten der\nBeschwerdeführer gehen,\n\n dass auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung verzichtet\nwird, da dem Beschwerdegegner noch keine nennenswerten Kosten erwachsen\nsind,\n\nSeite 4 — 5\nDemnach wird verfügt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- (einschliesslich\nSchreibgebühr) gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der\nBeschwerdeführer.\n3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 15'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine\nRechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die\nsubsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In\nbeiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30\nTagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der\ngemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die\nZulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und\ndas Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff.\nBGG.\n\n3. Mitteilung an:\n\nSeite 5 — 5\n"}