{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-141_2009-06-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_141_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c476354a695b142e6217da3fa75c23e2feb204dd42ee92b57230c27b98ab4f04f11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c476354a695b142e6217da3fa75c23e2feb204dd42ee92b57230c27b98ab4f04f11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_141", "Checksum": "6bb61ec33d512a098f0c9bb93eaad2d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 22.06.2009 ERZ 2009 141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 22.06.2009 ERZ 2009 141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mieterausweisung | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:37:34", "Checksum": "56e11fa7a453f74c5dd872432a3a5be0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 22.06.2009 ERZ 2009 141\nRegeste:\nMieterausweisung | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 22. Juni 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 141 22. Juni 2009\n\n(Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit\nUrteil vom 17. August 2009 nicht eingetreten worden).\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nPräsident Brunner\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\ndes X. und Z., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nden Amtsbefehl des Kreispräsidenten B. vom 2. Juni 2009, mitgeteilt am 3. Juni\n2009, in Sachen des Y., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch\nRechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, 7002 Chur, gegen die\nBeschwerdeführer,\n\nbetreffend Mieterausweisung\nwird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 9. Juni 2009 samt mitgereichten\nAkten, in die vom Kreisamt B. zugestellten Verfahrensakten, in die Eingabe der\nBeschwerdeführer vom 19. Juni 2009 sowie in Erwägung,\n\n dass die Beschwerdeführer in der Liegenschaft A. in B. Mieter einer 4 ½-\nZimmerwohnung, eines Garagenmietplatzes und eines Abstellplatzes im Freien\nsind,\n\n dass den Mietern am 16. Mai 2008 eine Nebenkostenabrechnung für die Zeit\nvom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 zugestellt wurde, woraus ein Saldo zu\nGunsten des Vermieters von Fr. 501.30 hervorging, welcher innert 30 Tagen zu\nbezahlen gewesen wäre,\n\n dass dieser Betrag auch nach Mahnungen vom 9. September und vom 29.\nSeptember 2008 nicht bezahlt wurde,\n\n dass der Vermieter am 24. Oktober 2008 gemäss Art. 257 d OR eine letzte\nZahlungsfrist von 30 Tagen setzte und gleichzeitig die Kündigung der\nMietverhältnisse androhte,\n\n dass dieses Schreiben eingeschrieben verschickt und von den Mietern bei der\nPost nicht abgeholt wurde,\n\n dass dieses gemäss Gerichtspraxis trotzdem nach Ablauf der siebentägigen\nAbholfrist als zugestellt gilt,\n\n dass der Vermieter zudem das Schreiben auch mit normaler Post zugestellt hat,\n\n dass der Vermieter nach unbenütztem Ablauf der Zahlungsfrist die\nMietverhältnisse am 19. Januar 2009 kündigte,\n\n dass die Mieter am 20. Januar 2009 die Annahme der Kündigungen\nverweigerten,\n\n dass der Rechtsvertreter des Vermieters den Mietern am 21. Januar 2009 mit\nnormaler Post mitteilte, dass die Kündigungen gültig zugestellt worden seien\nund dieses Schreiben von den Mietern offenbar auch in Empfang genommen\nwurde,\n\n dass die per 31. März 2009 ausgesprochenen Kündigungen gemäss\nFeststellungen der Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirkes Hinterrhein\nam 20. Februar 2009 von den Mietern angefochten wurden,\n\nSeite 2 — 5\n dass die Mieterschlichtungsbehörde mit am 31. März 2009 mitgeteiltem\nEntscheid festhielt, dass die Kündigung rechtmässig erfolgt sei,\n\n dass die Mieter es daraufhin unterliessen, in dieser Sache an das Bezirksgericht\nHinterrhein zu gelangen, so dass der Entscheid rechtskräftig wurde,\n\n dass der Vermieter am 4. Mai 2009 dem Kreispräsidenten B. ein Gesuch um\nMieterausweisung stellte,\n\n dass der Kreispräsident B. das Gesuch nach durchgeführtem Verfahren am 2.\nJuni 2009 guthiess und die Mieter per 23. Juni 2009, 12.00 Uhr, aus den\nMietobjekten auswies,\n\n dass die Mieter gegen diesen Amtsbefehl am 9. Juni 2009 beim Einzelrichter\nam Kantonsgericht Beschwerde führten und sinngemäss die Aufhebung des\nExmissionsentscheides forderten,\n\n dass auf die Begründungen in der Beschwerde, soweit erforderlich, im\nfolgenden eingegangen wird,\n\n dass die Mieterschlichtungsbehörde in einem unbestritten gebliebenen\nEntscheid festgehalten hat, dass die Kündigungen rechtsgültig sind,\n\n dass offensichtlich keine nichtige Kündigung im Sinne von Art. 266 o OR\ngegeben ist,\n\n dass auf den Entscheid der Schlichtungsbehörde in diesem Verfahren nicht\nmehr zurückgekommen werden kann,\n\n dass es sich vorliegendenfalls um eine ausserordentliche Kündigung wegen\nZahlungsrückstands handelt, so dass auch das frühere Schlichtungsverfahren\naus dem Jahre 2006 den Mietern gemäss Art. 271 a Abs. 3 OR keinen Schutz\nbietet,\n\n dass auch einige angeblich defekte Bodenplättchen den Mietern nicht das Recht\neinräumen, die Kündigungen einfach unbeachtet zu lassen,\n\n dass die Mieter diesbezüglich vielmehr das Verfahren gemäss Art. 259 a ff. OR\nhätten einschlagen müssen,\n\nSeite 3 — 5\n dass auch die dargelegten gesundheitlichen Probleme von X. es nicht\nrechtfertigen, auf eingeschriebene Postsendungen des Vermieters und\ninsbesondere rechtsgültige Kündigungen einfach nicht zu reagieren,\n\n dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und\nabzuweisen ist,\n\n dass aus dem gleichen Grund auch das Gesuch um Gewährung der\nunentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 42 Abs. 2 ZPO),\n\n dass die Beschwerdeführer am 19. Juni 2009 das Gesuch um Erteilung der\naufschiebenden Wirkung gestellt haben,\n\n dass dieses Gesuch mit der Mitteilung des Hauptentscheides hinfällig wird,\n\n dass unter diesen Umständen auch die Aufforderung zur Stellungnahme an den\nVermieter hinfällig wird,\n\n"}