7. Im Rekursverfahren hält sich das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens unter den Parteien etwa die Waage. Der Rekurrent drang mit seinem Hauptantrag nicht durch, hatte aber mehrheitlich Erfolg mit seinem Eventualantrag. Die Kosten des Rekursverfahrens gehen somit je zur Hälfte zulasten der Parteien, während die aussergerichtlichen Kosten der im Rekursverfahren anwaltlich vertretenen Parteien wettgeschlagen werden. Seite 10 — 11 III. Demnach wird verfügt: