Hingegen hat der Gesuchsgegner zumindest Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung, welche er auf Fr. 1'500.00 beziffert (act. 9). Angesichts der bedeutend längeren Fahrzeit zur Hauptverhandlung ist dieser Betrag für das ganze Verfahren nicht unangemessen, so dass die Wettschlagung der aussergerichtlichen Kosten als gerechtfertigt erscheint.